Satzung
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§ 1 (Name und Sitz)
Die Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg (LJGH) ist eine freiwillige, religiöse und kulturelle Gemeinschaft mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und führt die Bezeichnung
„Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg“
und nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
§ 2 (Ziele)
- Die Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege jüdischen Kulturgutes, wie
- Ausübung liberaler jüdischer Religiosität
- jüdischer Bildung, Lehre und Traditionspflege für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
- Integration in das jüdische und soziale Leben
- jüdischer Kultur und kulturellem Austausch
- Pflege der Beziehungen zum Staate Israel
Die Satzungszwecke werden verwirklicht zum Beispiel durch: Durchführung von Gottesdiensten mit Kidduschfeiern am Schabbat und anderen jüdischenFeiertagen, sowie Beachtung der staatlichen Feiertage, allgemeine Unterrichtungen, Religionsunterricht, Vorträge, Hebräischunterricht, Studium von Schriften, Unterhaltung einer Kinder- und Jugendgruppe, Pflege des Liedgutes, Chorgesanges und Theater und Eintreten für religiöse und kulturelle Toleranz, internationale Gesinnung und den Völkerverständigungsgedanken.
Der Verein beteiligt sich unterstützend an interkonfessionellen Dialogen, Besuch jüdischer Gemeinden, Museen und jüdischer Einrichtungen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer jüdischer Aufgabengebiete beschließen.
- Auf politische Angelegenheiten, soweit sie nicht jüdische Belange betreffen, darf sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht beziehen.
§ 3 (Organe)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Wahlkommission
- die Revisionskommission
§ 4 (Mitgliedschaft)
- Mitglieder des Vereins können Juden werden, die die Werte des liberalen Judentums vertreten und deren Wohnsitz im Bereich Hamburg ist. Ausnahmen von der Voraussetzung des Wohnsitzes sind zulässig.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
- Ein Mitglied der Liberalen Jüdischen Gemeinde Hamburg, kann nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen religiösen Gemeinde sein, falls zwischen diesen Gemeinden keine Vereinbarung besteht, die Doppelmitgliedschaften gestattet.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch die schriftliche Erklärung des Austrittes
- durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke gemäß § 2 oder vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nur auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Im Fall des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft mit ordentlicher Bekanntgabe (Einschreiben).
- durch Streichung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge ein halbes Jahr im Rückstand ist oder es ein Mitglied einer anderen religiösen Gemeinde ist, mit der keine Vereinbarung über Doppelmitgliedschaften besteht. Das Mitglied kann der Streichung binnen 2 Wochen widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet nächste Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt den Mitgliedsbeitrag auf Vorschlag des Vorstandes.
- Familienangehörigen von Gemeindemitgliedern, Freunden und Förderern der Gemeinde ist, soweit religiöse Belange nicht dagegen sprechen, die Teilnahme an den allgemeinen Gemeindeveranstaltungen zu ermöglichen.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand einen Tätigkeitsbericht erstattet. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von 30% der Gemeindemitglieder beantragt wird. Die Gründe des Antrages sind darzulegen.
- Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Abgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-mail
- Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kompetenzen der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Wahlkommission
- Wahl der Revisionskommission
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über die Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beschluss über die Aufwandsentschädigung der Gremienmitglieder oder Abschluss eines Geschäftsführungsvertrages auch mit einem Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
Bei mehr als 100 Anwesenden erfolgen die Abstimmungen mit Stimmkarten.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Gemeindemitglieder, notwendig.
Sind weniger als 20% der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Auf dieser Versammlung können Satzungsänderungen auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.
- Mitgliederversammlungen sind nur an Sonntagen, jedoch nicht während der Schulferien, der gesetzlichen und jüdischen Vollfeiertage einzuberufen. Begründete Ausnahmen sind zulässig.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Antrag den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von Vorstand beauftragte Person geleitet.
- Stimmübertragung unter den Gemeindemitgliedern ist zulässig. Die Stimmübertragung hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen. Vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Die Stimmvollmachten müssen vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorgelegt werden. Werden Stimmvollmachten dem Versammlungsleiter erst nach Versammlungsbeginn vorgelegt, können die Stimmvollmachten nur noch für die nach der Vorlage durchgeführten Abstimmungen und Wahlen berücksichtigt werden.
§ 6 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und weiteren Vorstandmitgliedern. Beschlüsse fallen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist soll mindestens drei Tage betragen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinde selbst oder mit Hilfe eines Geschäftsführers und/oder eines Verwaltungsleiters. Im letzten Falle soll der Vorstand den Umfang seiner Vollmachtbestimmen. Der Vorstand darf in Rahmen finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde Mitarbeiter für die Verwaltung einstellen. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
- Der Vorstand beauftragt die einzelnen Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche:
- Religionsangelegenheiten
- Finanzen (Kassenwart)
- Kultur
- Jugend
- Senioren
- Bildung
- Soziales
- Der Vorstand soll sich darum, zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen aus interessierten Mitgliedern zu bilden.
- Die Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung. Die Anwesenheit von mind. 20% der stimmberechtigten Gemeindemitglieder ist erforderlich. Sind weniger als 20 % der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Auf dieser Versammlung kann der Vorstand auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.
- Scheidet eines oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, sind deren Geschäftsbereiche interimsmäßig durch die restlichen Vorstandsmitglieder zu betreuen. Unverzüglich ist durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
- Die Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten (§ 26 II BGB).
- Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Er kann zu seinen Sitzungen Auskunftspersonen hinzuziehen.
- Sind wesentlich Änderungen der Finanzplanung notwendig, beschließt darüber die Mitgliederversammlung. Der Revisionskommission ist Gehör zu gewähren.
§ 7 (Revisionskommission)
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder drei Kassenprüfer für die Dauer einer Wahlperiode. Sie haben bei der Jahresversammlung den Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie sind berechtigt jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und Belege vorzunehmen. Der Kassenprüfer darf nicht das Mitglied des anderen Gemeindeorgans sein.
§ 8 (Wahlkommission)
- Für die Wahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder wird eine Wahlkommission gebildet.
- Die Wahlkommission wird für die Dauer einer Wahlperiode von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahlkommission besteht aus drei Personen, die unter sich den Wahlleiter wählen.
- Sind gewählte Mitglieder der Wahlkommission bei einer Mitgliederversammlung nicht anwesend, auf der Vorstandsmitglieder gewählt werden, bestimmt der Versammlungsleiter provisorische Mitglieder bis der Wahlkommission aus drei Mitglieder besteht.
§ 9 (Wahlperiode, konstruktives Misstrauensvotum)
- Die Wahlperiode dauert vier Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
- Innerhalb der laufenden Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Antrag von mind. 30% der Wahlberechtigten von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden. Die Abwahl ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder läuft bis zum Ende der laufenden Wahlperiode. Werden jedoch sämtliche Vorstandsmitglieder ab- bzw. neu gewählt, beginnt die Wahlperiode erneut zu laufen.
Der Antrag auf Abwahl und Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist von der erforderlichen Mindestzahl von Mitgliedern zu unterschreiben. Beizufügen ist eine Erklärung von einem oder mehreren Mitgliedern zur Kandidatur für die Neuwahl. Die Antragsunterlagen sind den Mitgliedern mit der Ladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 10 (passives und aktives Wahlrecht)
- Wahlberechtigt sind Gemeindemitglieder über 18 Jahre.
- Zur Kandidatur für den Vorstand sind Personen über 21 Jahre zugelassen, die mindestens zwei Jahre Mitglieder des Vereins sind (Die 2-Jahresfrist gilt nicht für die erste Wahlperiode).
§ 11 (Wahlverfahren)
- Die Wahlen sind frei. Vorstandswahlen werden Geheim durchgeführt. Alle anderen Wahlen sind jeweils nur dann geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied eine Abstimmung darüber beantragt und die Mitgliederversammlung sodann mit einfacher Mehrheit beschließt, die Wahl geheim durchzuführen. Findet in Ermangelung eines Antrages keine Abstimmung über den Wahlmodus statt, bestimmt der Versammlungsleiter die Art und Weise der Durchführung der Wahl..
- Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Ist der gesamte Vorstand zu wählen, hat jedes Mitglied drei bzw. fünf Stimmen.
- Gewählt wird auf einer zum Zwecke der Wahl einberufene Mitgliederversammlung.
vorbereitet werden.
§12 (Vereinbarung mit Rabbiner, Kantor, Religionslehrer)
Der Vorstand schließt mit einem Rabbiner und/oder Kantor und/oder Religionslehrer eine Vereinbarung über deren Tätigkeit in der Gemeinde ab.
§ 13 (Schlichtung, Schiedsgericht)
- Bei Streitigkeiten über Gemeindeangelegenheiten unter Mitgliedern, zwischen Mitglieder und Gemeindeorganen oder zwischen Gemeindeorganen ist eine Schlichtungsverhandlung vor einem Rabbiner durchzuführen.
Scheitert die Schlichtungsverhandlung, ist ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen.
- Dem Schiedsgericht gehören an:
- der Rabbiner, der die Schlichtungsverhandlung geführt hat, als Vorsitzender;
- vier Personen jüdischen Glaubens, von denen je zwei von den streitenden Parteien benannt werden.
Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten die Grundsätze und Lehren der Halacha, sowie Grundsätze des deutschen öffentlichen und bürgerlichen Rechts. Das Schiedsgericht ist berechtigt, zu Fragen des deutschen Rechts Rechtsauskünfte einzuholen.
Jede Partei übernimmt die Kosten der von ihr benannten Mitglieder.
§ 14
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand stellt jährlich in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde einen Betrag für Gruppen und Freizeitaktivitäten der Kinder- und Jugendgruppen zur Verfügung. An der Planung der Aktivitäten sind die Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu beteiligen.
- Die Vorstandsmitglieder können für persönliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes entstanden sind, auf Antrag eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Angemessenheit orientiert sich an den tatsächlich entstandenen Ausgaben. Auf der Grundlage von Erfahrungswerten ist eine pauschale Erstattung zulässig.
§ 15 (Auflösung)
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens
50% aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbegüngstigten Verein oder eine juristische Person des öffentliches Rechts zwecks Verwendung für Ausübung liberaler jüdischer Religiosität, jüdischer Bildung, jüdischer Kultur.
§ 16 (Geschlechtsneutralität)
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.
Hamburg, den 26.06.2011
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